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Worum geht es?
In vielen Tarifverträgen, auch der IG Metall, ist geregelt, dass Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge erst bei Überschreiten der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten haben. Der Gedanke dahinter: Die Vollzeit-Arbeitszeit stellt eine objektive Belastungsgrenze dar, Zuschläge gibt es erst, wenn diese überschritten wird. Die Arbeitsgerichte haben solche Regelungen bisher auch für zulässig gehalten.
Was sagt das BAG dazu?
Das BAG hat bei der Regelung aus einem verdi-Tarifvertrag Zweifel bekommen und zunächst beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nachgefragt, ob möglicherweise ein Verstoß gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie vorliegt. Der EuGH meinte: Ja! Es liegt eine Benachteiligung vor, wenn die Zuschlagsgrenze nicht an die Teilzeit angepasst wird. Das BAG hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die Tarifregelung insofern für nichtig erklärt (BAG vom 5.12.2024, Az. 8 AZR 370/20).
Die ausführlichen Entscheidungsgründe liegen nunmehr vor. Das BAG sieht keine sachlichen Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten: „Für die Gewährung von Überstundenzuschlägen eine einheitliche Untergrenze für beide Gruppen von Arbeitnehmern festzulegen, kann im Hinblick auf in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer somit nicht zur Erreichung des Ziels führen, den Arbeitgeber von der Anordnung von Überstunden abzuhalten.“
Somit besteht für Teilzeitbeschäftigte in diesem Fall ein Anspruch bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit.
Wie geht es weiter?
Die IG Metall will eine schnelle Anpassung der Tarifvorschriften. Deshalb haben die Bezirksleitungen schon Ende letzten Jahres die Arbeitgeberverbände zu Gesprächen aufgefordert. Diese wollten aber erstmal abwarten, bis die ausführliche Begründung der Entscheidung des BAG vorliegt. Diese wurde jetzt veröffentlicht, es gibt also keine Ausreden mehr! Tatsächlich finden derzeit Gespräche zwischen der IG Metall und GesamtMetall statt. Allerdings ist zum Redaktionsschluss unklar, ob und wann es eine Klärung zwischen den Tarifvertragsparteien gibt, weil die Arbeitgeber mauern.
Können Betroffene klagen?
Teilzeitbeschäftigte, die Mehrarbeit leisten und keine Zuschläge erhalten, können bei der IG Metall prüfen lassen, ob ein Anspruch vorliegt und diesen beim Arbeitgeber geltend machen. Ist eine Klage nötig, erhalten Betroffene über die Geschäftsstelle Rechtsschutz. Dabei müssen die für Zuschläge zum Teil sehr kurzen Ausschlussfristen beachtet werden.