Arbeitsrecht Urlaubsabgeltungsansprüche unterliegen gesetzlicher Verjährung

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, begründet einen Zahlungsanspruch. Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

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Die Verpflichtung des Arbeitgebers aus Paragraf 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz zur Abgeltung des Urlaubs, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, begründet einen Zahlungsanspruch. Dieser Abgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährung.

Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragrafen 195 Bürgerliches Gesetzbuch beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zuvor seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der tatsächlichen Gewährung von Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis genügt hat.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, trifft den Arbeitgeber nicht mehr die Obliegenheit, daran mitzuwirken, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt. Die Erfüllung der Aufforderung- und Hinweisobliegenheiten ist davon abhängig, dass es dem Arbeitgeber objektiv möglich ist, den Arbeitnehmer durch Mitwirkung in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch zu realisieren.

Da die Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, ist es dem Arbeitgeber nicht nur unmöglich, den Arbeitnehmer zu Urlaubszwecken von der Arbeitspflicht zu befreien, sondern auch, ihm mitzuteilen, welcher Urlaub zu welchem Zeitpunkt zu verfallen droht, und ihn aufzufordern, den Urlaub recht zeitig vor diesem Zeitpunkt zu nehmen.

Quelle: BAG vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 456/20